Corona-Soforthilfe: Unterstützung auch für soziale Hilfsdienste
Gute Nachricht für gemeinnützige Unternehmen und unternehmerisch tätige Vereine: Auch sie sind ab sofort berechtigt, Anträge auf die Corona-Soforthilfe NRW zu stellen, teilt der Fördermittelexperte der Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG) Kreis Viersen, Armin Möller, mit. „Damit können auch Pflegedienste, soziale Hilfsdienste und ähnliche Einrichtungen finanzielle Unterstützung in Zeiten der Corona-Krise erhalten“, so Möller.
„Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht (BGH, Beschl. V. 16.5.2017, Az. II ZB /716)“, lautet der entsprechende Passus. Damit, erläutert Möller, ist der Weg frei für soziale Hilfsdienste oder auch Jugendeinrichtungen.
Bei Vereinen müssen jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden, so Möller. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist, verdeutlicht Möller.
Bei der WFG des Kreises und den städtischen Wirtschaftsförderungen laufen derzeit die Drähte heiß. Viele Unternehmen suchen Unterstützung wenn es um die Frage nach den richtigen Formularen und Ansprechpartnern in Sachen Corona-Soforthilfe geht. Vor allem aus den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie ist die Nachfrage groß. „Viele Unternehmen sind in diesen Dingen unerfahren“, sagt Möller. Bei der Beratung arbeiten die WFG des Kreises und die kommunalen Wirtschaftsförderer eng zusammen: „Wir unterstützen die Kollegen in den Städten und Gemeinden mit aktuellen Informationen, und die Kollegen vor Ort helfen uns bei der Beratung der Firmen“, so Möller: „Diese Zusammenarbeit funktioniert sehr gut.“
Nicht alle Anträge können positiv beschieden werden, sagt Möller. So sind im Nebenerwerb Selbstständige bei der Corona-Soforthilfe nicht antragsberechtigt. „Aus diesem Bereich erhalte ich zahlreiche Anfragen, die aber nicht positiv beschieden werden können“, sagt Möller. Alle anderen Unternehmen können sich aber weiterhin an die WFG wenden, wenn es um das Thema Corona-Soforthilfe geht. Informationen gibt es unter Telefon 02162/8179106 oder auf der Homepage der WFG: www.wfg-kreis-viersen.de